Personen im Rentenalter

Wenn Sie das Referenzalter erreichen, bisher als Rentenalter bezeichnet, haben Sie Anspruch auf eine Altersrente. Dieses Alter liegt für Frauen und Männer neu bei 65 Jahren. Hierzu wird das Referenzalter der Frauen ab 2025 sukzessive von 64 auf 65 Jahre angehoben. Dieser Anspruch erlischt am Ende des Monats Ihres Todes.

  1. Stabilisierung der AHV (AHV 21)

    Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Sie wurde vom Schweizer Stimmvolk am 25. September 2022 angenommen. Die Reform sichert die Finanzen der AHV bis 2030 und das Niveau der Rentenleistungen. Im Vordergrund stehen eine Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern bei 65 Jahren sowie eine Flexibilisierung des Altersrücktritts. Der Altersrücktritt wird für Frauen und Männer flexibler gestaltet, mit Anreizen für eine längere Erwerbstätigkeit.




Wenn Sie Ihr Referenzalter wissen wollen, haben Sie auf der nächsten Seite die Möglichkeit, es zu berechnen, indem Sie die Felder unter "Individuelle Abfragen" ausfüllen.

Referenzalter

  1. Flexibilisierung des Rentenalters

    Im Sinne eines flexiblen Renteneintritts können Sie:

    • den Bezug Ihrer Altersrente entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen (ein Vorbezug in Monaten ist nicht möglich)
    • oder den Rentenbeginn um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben

  2. Berechnung einer Altersrente

    Die Elemente der Rentenberechnung sind folgende:

    • die Beitragsjahre, die berücksichtigt werden können
    • die Einkommen aus Erwerbstätigkeit
    • die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften

  1. Kinderrenten

    Wenn Sie eine Rente beziehen, haben Sie auch Anspruch auf eine Rente für Ihre Kinder :

    • bis zu ihrem 18. Geburtstag oder
    • bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, jedoch nicht über 25 Jahre hinaus

    Wenn Sie Ihre Altersrente vorzeitig beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Kinderrente.

  2. Hilfsmittel der AHV

    Sie haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn Sie eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind. Wenn Sie vor Erreichen des Rentenalters Hilfsmittel der IV oder einen finanziellen Beitrag an deren Erwerb erhalten haben, behalten Sie den Anspruch auf diese Leistungen, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

  3. Hilflosenentschädigung

    Wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind, können Sie eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn :

    • Sie unter einer leichten, mittelschweren oder schweren Hilflosigkeit leiden
    • die Hilflosigkeit während mindestens einem Jahr ununterbrochen bestanden hat
    • Sie nicht bereits eine Hilflosenentschädigung von der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung erhalten
  4. Wann den Antrag einreichen?

    Es ist empfehlenswert, Ihre Rentenanmeldung drei oder vier Monate vor Erreichen des Rentenalters einzureichen, da die Ausgleichskasse die notwendigen Unterlagen beschaffen und die Höhe Ihrer Rente berechnen muss.

     

 

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihre Altersrente in etwa sein wird,
haben Sie die Möglichkeit, eine Schätzung zu erhalten, indem Sie unseren Rechner benutzen
oder bei uns eine kostenlose Schätzung anfordern.

 

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