Erwerbstätige Personen

Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, zahlen auf ihrem Lohn Beiträge an die AHV, die IV, die ALV und die EO. Unter bestimmten Bedingungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten.

Personen in selbstständigen Verhältnissen schulden Beiträge an die AHV, die IV und die EO. Sie sind jedoch weder gegen Arbeitslosigkeit noch gegen Unfall versichert und unterliegen auch nicht dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Zögern Sie nicht, die verschiedenen Merkblätter zu konsultieren, die von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegeben werden.

merkblätter

  1. GEBURT

    Die Geburt eines Kindes kann einen Anspruch auf verschiedene Leistungen begründen:

    • Mutterschaftsentschädigung
    • Vaterschaftsentschädigung
    • Familienzulagen
    • Kinderrente, abhängig von der Altersrente
    • usw.

    Wir empfehlen Ihnen daher, die Geburt eines Kindes bei der zuständigen Kasse anzumelden.

  2. Betreuungsentschädigung – KINDERPFLEGE

    Elter, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen, für welchen ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung der EO besteht. Diese 14 Wochen entsprechen maximal 98 Taggeldern bei einem Vollzeitpensum Je nach Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Eltern kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern.

    Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Sie beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches unmittelbar vor dem Bezug der Urlaubstage erzielt wurde, höchstens aber Fr. 220.- pro Tag.

  3. Adoptionsentschädigung

    Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Wärend des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Bei einem Vollpensum entsprechen die zwei Wochen zehn Urlaubstagen. Bei einem Teilpensum hänt die Anzahl der Urlaubstage vom Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Adoptiveltern ab.

    Die Adoptionseinschädigung wird in Form eines Taggeldes ausgerichtet und für jeden Adoptivelternteil gesondert berechnet. Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt worden ist, höchstens aber Fr. 220.- pro Tag.

  4. HEIRAT

    Die Heirat kann den Anspruch auf eine Leistung oder die Höhe der Beiträge einer nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Heirat bei der zuständigen Kasse anzumelden.

  5. MUTTERSCHAFT

    Erwerwerbstätige Mutter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdiensausfall erhalten sie 80% des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommen, höchstens aber Fr. 220.- pro Tag.

    Mütter haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.

  6. VATERSCHAFT

    Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, für welchen Anspruch auf eine Erwerbsentschädigung der EO besteht.

    Diese zwei Wochen entsprechen zehn Urlaubstagen für ein Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad des erwerbstätigen Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern.

    Die Entschädigung beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 220.- pro Tag.

  7. MILITÄR-/ZIVILDIENST UND ZIVILSCHUTZ

    Sie haben Anspruch auf EO, wenn Sie in einer der unten aufgeführten Organisationen Dienst leisten, unabhängig davon, ob Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben:

    • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst
    • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst
    • für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend+Sport
    • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den Sie den Funktionssold erhalten
  8. TRENNUNG – SCHEIDUNG

    Eine Trennung und/oder Scheidung kann sich auf verschiedene Leistungen der AHV und der Familienzulagen auswirken. Deshalb müssen Sie dieses Ereignis bei der zuständigen Kasse melden.

  9. IV - ALLGEMEINE INFORMATIONEN

    Wie die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und die Krankenversicherung (KV) ist auch die Invalidenversicherung (IV) eine Pflichtversicherung, die sich auf das gesamte Gebiet der Schweiz erstreckt. Ihr Ziel ist es, den Lebensunterhalt der versicherten Personen, die invalid geworden sind, durch Sachleistungen (Eingliederungsmaßnahmen) oder Geldleistungen (Renten oder Entschädigungen) zu sichern.

    Wie bei der AHV und den Ergänzungsleistungen wird ein Anspruch auf Leistungen der IV anerkannt, wenn die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die IV-Stelle Ihres Wohnkantons.

  10. FRÜHPENSIONIERUNG

    Aus Sicht der AHV gelten Bezüger einer vorzeitigen Pensionierung als Nichterwerbstätige. Um keine Beitragslücken zu haben, müssen Vorruheständler als Nichterwerbstätige AHV-, IV- und EO-Beiträge bezahlen.

    Versicherte, die im Jahr der Vollendung des 58. Altersjahrs vorzeitig pensioniert werden, bleiben bei ihrer beruflichen Kasse angeschlossen. In allen anderen Fällen empfehlen wir Ihnen, sich mit dem AHV-Gemeindeagenten oder direkt mit der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons in Verbindung zu setzen, damit diese Ihre Situation gegenüber der AHV als nichterwerbstätige Person abklärt.

    Derzeit gilt eine Beitragsfreiheit von Fr. 1'400 pro Monat oder Fr. 16'800.- pro Jahr, wenn Sie über das Rentenalter hinaus erwerbstätig sind. Beiträge, die nach diesem Alter bezahlt werden, führen hingegen nicht zu einer höheren Altersrente.

  11. TODESFALL EINES FAMILIENMITGLIEDS

    Mit dem Tod erlöschen alle persönlichen Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen. Aus diesem Grund müssen Sie den Tod eines Familienmitglieds der Ausgleichskasse melden.

    Der Tod kann jedoch auch einen Anspruch auf Leistungen an die Hinterbliebenen begründen.

  12. ARBEITNEHMER IM AUSLAND

    Als Arbeitnehmer, der dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterliegt, während Sie Ihre Tätigkeit im Ausland ausüben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

  13. IHR INDIVIDUELLES KONTO

    Das Individuelle Konto (IK) ist die Grundlage, auf der die Rente berechnet wird.

    Alle Einkommen, Beitragszeiten und Betreuungsgutschriften, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen, werden darin eingetragen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.

    Die Ausgleichskasse registriert die Einkommen, auf denen die Beiträge abgerechnet werden. Sie führt für jeden Versicherten ein individuelles Konto, in das die deklarierten Erwerbseinkommen eingetragen werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhebt sie den Betrag des Jahreslohns auf der vom Arbeitgeber eingereichten Lohndeklaration. Bei Nichterwerbstätigen und Selbstständigen trägt sie das Einkommen, das den eingezahlten Beiträgen entspricht, in das IK ein. Dies tut sie aber erst, wenn die Beiträge definitiv festgesetzt sind.

    Im InfoRegister erfahren Sie, welche Ausgleichskassen ein Individuelles Konto auf Ihren Namen führen.

     

    InfoRegister

  14. Versicherungsausweis

    Jede Person, die in der Schweiz versichert ist, muss eine Sozialversicherungsnummer mit 13 Ziffern besitzen. Die AHV-Nummer erscheint normalerweise auf der Krankenversicherungskarte. Für Personen, die keine Krankenversicherungskarte besitzen oder die im Besitz einer solchen Karte ohne AHV-Nummer sind, kann die Ausgleichskasse einen AHV-Versicherungsausweis ausstellen. Dieser bestätigt, dass Sie im Register der AHV/IV-Versicherten eingetragen sind.