Sozialversicherungen
9 Sep

Erhöhung der AHV/IV-Renten

Erhöhung der AHV/IV-Renten

Die AHV/IV-Renten werden ab dem 1. Januar 2025 um 2,9% erhöht. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1'225.- auf CHF 1'260.- pro Monat, die maximale Rente von CHF 2'450.- auf CHF 2'520.- pro Monat (bei voller Beitragsdauer). Die letzte Rentenanpassung erfolgte im Jahr 2023.


Beitragsanpassungen für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und die freiwillige AHV

Ab 2025 werden die Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige erhöht. Die Mindestbeiträge für AHV, IV und EO steigen von CHF 514.- auf CHF 530.- pro Jahr. Für die freiwillige AHV/IV steigt der Mindestbeitrag von CHF 980.- auf CHF 1'010.-.


Änderungen bei der beruflichen Vorsorge

Aufgrund der Erhöhung der AHV-Renten wird der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von CHF 25'725.- auf CHF 26'460.- und die Eintrittsschwelle von CHF 22'050.- auf CHF 22'680.- erhöht.

 

Medienmitteilung

27 Mai

Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente

Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente

Der Bundesrat hat seine Vorschläge zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente anlässlich seiner Sitzung vom 22. Mai 2024 in die Vernehmlassung geschickt.

Jährliche Auszahlung der 13. Rente im Dezember

Der Bundesrat sieht eine jährliche Auszahlung der 13. Altersrente im Dezember vor. Dieser Zuschlag beträgt ein Zwölftel der während des Kalenderjahrs an die betreffende Person ausbezahlten Monatsrenten. 

Finanzierung der 13. Rente über Lohnbeiträge und allenfalls Mehrwertsteuer

Daher will der Bundesrat die Finanzierung der 13. Rente gleichzeitig mit deren Einführung 2026 sicherstellen. Dazu schickt er zwei Varianten in die Vernehmlassung:

Variante 1: Erhöhung der Lohnbeiträge um 0.8 Prozentpunkte. Diese Massnahme bringt im Jahr 2030 rund 3.8 Milliarden Franken ein.

Variante 2: Erhöhung der Lohnbeiträge um 0.5 und der Mehrwertsteuer um 0.4 Prozentpunkte. Diese Massnahme bringt im Jahr 2030 rund 2.4 (Lohnbeitrag) respektive 1.5 Milliarden Franken (MWST) ein, total also rund 3.9 Milliarden.

Der prozentuale Anteil des Bundes an den AHV-Ausgaben soll gesenkt werden

Heute finanziert der Bund einen Anteil von 20.2 Prozent der jährlich anfallenden Ausgaben der AHV.
Um das Budget des Bundes nicht zusätzlich zu belasten, sieht der Bundesrat vor, den Bundesanteil ab 2026 bis zum Inkrafttreten der nächsten Reform auf 18.7 Prozent zu senken. Dadurch bleibt der Bundesbeitrag in Franken 2026 praktisch gleich hoch, wie er ohne 13. Rente wäre.

 

Der Bundesrat verfolgt einen engen Zeitplan, um die Umsetzung und Finanzierung der 13. Rente bis 2026 sicherzustellen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Juli 2024. Im Herbst 2024 soll die Botschaft zuhanden des Parlaments folgen.

Medienmitteilung

6 Mär

Ein besseres Leben nach der Pensionierung

Ein besseres Leben nach der Pensionierung

Die Initiative für eine 13. AHV-Rente wurde am 3. März 2024 vom Schweizer Volk angenommen.

Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag sollte spätestens zu Beginn des zweiten Kalenderjahres nach Annahme der Initiative entstehen, also im Januar 2026.

11 Dez

Neue Verwaltungskosten - Notiz 2024

Neue Verwaltungskosten - Notiz 2024

Wir freuen uns, unsere Versicherte, die Mitglieder unserer AHV-Ausgleichskasse FER VALAIS 106.7 sind, über die Senkung unserer Verwaltungskosten zu informieren.

Ab dem 1. Januar 2024 werden unsere Verwaltungskosten in % der Lohnsumme und nicht mehr in % der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet. Diese Änderung wird die finanziellen Belastungen aller unserer angeschlossenen Unternehmen um 5,7% pro Jahr senken.

Darüber hinaus werden unsere Mitglieder mit einer Lohnsumme von über CHF 500'000.- von vorteilhaften Tarifen profitieren. Durch die Kombination dieser beiden Faktoren (Senkung der Sätze und Festlegung in % der Lohnsumme) werden unsere Mitglieder von einer durchschnittlichen Senkung ihres Verwaltungskostenbeitragssatzes um 11,5% profitieren.

Diese Sätze werden Ihnen mit der Rechnungsstellung für die Akontozahlungen 2024 Anfang nächsten Jahres mitgeteilt.

Sie finden diese Informationen auch in unserer neuen Notiz 2024

27 Nov

Familienzulagen - Neuen Beitragsanteil der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2024

Familienzulagen - Neuen Beitragsanteil der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2024

Der Staatsrat hat am 19. Oktober 2023 beschlossen den Betragssatz der Arbeitnehmer/Innen ab 1. Januar 2024 von 0.42% auf 0.17% zu senken.

Ausserdem bleibt der Beitragssatz des kantonalen Berufs- und Weiterbildungsfonds für das Jahr 2024 auf 1 Promille aufrechterhalten, genau so wie der Beitrag des kantonalen Weiterbildungsfonds für Erwachsene auf 0.01 Promille zulasten der Arbeitnehmer/Innen aufrechterhalten bleibt. Der Arbeitgeberanteil ist im KBBF-Satz enthalten.

12 Sep

Die Reform AHV 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

Die Reform AHV 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

Am 25. September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung die Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen. Die Reform beinhaltet eine Änderung des AHV-Gesetzes und den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Der Bundesrat setzt die Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV setzt er ebenfalls auf 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Massnahmen im Überblick:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
  • Flexibler Rentenbezug in der AHV
  • Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65
  • Verkürzung der Karenzfrist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer (Bundesbeschluss)

Weitere Informationen finden Sie unter:

11 Sep

Neues Datenschutzgesetz - Inkrafttreten am 1. September 2023

Neues Datenschutzgesetz - Inkrafttreten am 1. September 2023

Das total revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) sowie die neuen Verordnungen über den Datenschutz (DSV) und über Datenschutzzertifizierungen (DSZV) traten am 1. September 2023 in Kraft.

Die Sozialen Institutionen, d.h. die Ausgleichskasse FER VALAIS 106.7, die Familienausgleichskassen CACI - CAFIA - CAFER - FER CIAF, die berufliche Vorsorgekasse CAPUVA und die Kollektive FER-Vs haben  als ausführende Organe ein reglementarisches Projekt zur systematischen Umsetzung des Datenschutzes realisiert.

Die Datenschutzerklärung zu unseren Institutionen können Sie über den unten stehenden Link abrufen.

Erklärung zum Schutz Personendaten

7 Aug

Grenzüberschreitende Telearbeit in der Beziehung zur EU/EFTA: Neue multilaterale Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023

Grenzüberschreitende Telearbeit in der Beziehung zur EU/EFTA: Neue multilaterale Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus galt bis zum 30. Juni 2022 die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wurde während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 

Bis zu diesem Datum unterliegt eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit - egal in welchem Umfang - in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.

Kein Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% ab dem 1. Juli 2023 im Verhältnis zu Staaten, welche die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben.

Die Informationsseite ist über den folgenden Link abrufbar:

www.bsv.admin.ch

5 Jun

Notiz 2023 und Neuigkeiten ab dem 1. Januar 2023

Notiz 2023 und Neuigkeiten ab dem 1. Januar 2023

Nachfolgend einige Neuerungen, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind:

  • Erhöhung der AHV/IV-Renten
  • Neue Beträge der Erwerbsausfallentschädigung
  • Abschaffung des Solidaritätsbeitrags für die Arbeitslosenversicherung
  • Adoptionsurlaub
  • ...

Alle nützlichen Informationen zu den Änderungen am 1. Januar 2023:

Merkblatt 1.2023   Notiz 2023

15 Mai

Erhöhung des Beitragssatzes für den kantonalen Familienfonds für das Jahr 2022, ausgeglichen mit einer Senkung des Beitragssatzes der Arbeitgeber, welche unseren Kassen angeschlossen sind

Erhöhung des Beitragssatzes für den kantonalen Familienfonds für das Jahr 2022, ausgeglichen mit einer Senkung des Beitragssatzes der Arbeitgeber, welche unseren Kassen angeschlossen sind

Der Staatsrat hat beschlossen, den Beitragssatz für den kantonalen Familienfonds für das Jahr 2022 um 0.02 % auf 0.18 % zu erhöhen. Die verschiedenen Vorstände unserer Familienausgleichskassen CACI, CAFIA und CAFER haben beschlossen, diese Erhöhung nicht an die Arbeitgeber weiterzugeben. Die Beitragssätze 2021 für alle unsere Kassen werden somit für das Jahr 2022 bei 3.101 % (davon 0.301 % zulasten der Arbeitnehmer) beibehalten. Dieser Satz beinhaltet die Verwaltungskosten, den kantonalen Familien- und Bildungsfonds. Die Details zu diesen Sätzen finden Sie auf unserer Notiz, welche demnächst veröffentlicht wird.