Sozialversicherungen
25 Mär

Finanzierung der 13. AHV-Rente, AHV-Ausgleichsfonds und Rentenplafonierung

Finanzierung der 13. AHV-Rente, AHV-Ausgleichsfonds und Rentenplafonierung

Der Ständerat hat am 19. März 2026 den Vorschlag seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S) zur Finanzierung der 13. AHV-Rente gutgeheissen. Der Vorschlag sieht eine kombinierte Finanzierung durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge vor.

Vorgesehen ist eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte sowie der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte (davon 0,15 Prozentpunkte zulasten der Arbeitnehmenden). Die beiden Massnahmen sollen je rund die Hälfte der benötigten Mehreinnahmen von insgesamt etwa 3 Milliarden Franken generieren. Aufgrund der positiven Entwicklung des AHV-Ausgleichsfonds in den letzten Jahren wurden die ursprünglich vorgesehenen Erhöhungssätze nach unten angepasst.

Der Nationalrat hatte sich im September für eine Finanzierung ausschliesslich über die Mehrwertsteuer ausgesprochen, mit einer Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte bis 2030, entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates.

Der Ständerat hält demgegenüber an einer kombinierten Finanzierung fest, um eine ausgewogene und solidarische Lastenverteilung sicherzustellen. Die Erhöhung der Lohnbeiträge soll jedoch nur in Kraft treten, sofern die Mehrwertsteuererhöhung in einer Volksabstimmung angenommen wird. Wird diese abgelehnt, treten auch die zusätzlichen Beiträge nicht in Kraft.

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage wurde auf eine gleichzeitige Senkung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung verzichtet.

AHV-Ausgleichsfonds

In Bezug auf den AHV-Ausgleichsfonds sieht der Ständerat davon ab, den Mindestbestand des Fonds von derzeit 100 Prozent der jährlichen Ausgaben auf 80 Prozent zu senken. Gleichzeitig wird ein Interventionsmechanismus vorgesehen.

Sinkt der Fonds dauerhaft unter 100 Prozent der Jahresausgaben, ist der Bundesrat verpflichtet, dem Parlament zeitnah Stabilisierungsmassnahmen zu unterbreiten. Unterschreitet der Fonds in der Folge 80 Prozent, wird eine zusätzliche Erhöhung der Lohnbeiträge um bis zu 0,3 Prozentpunkte automatisch ausgelöst.

Rentenplafonierung

Die Frage der Plafonierung der Renten für Ehepaare wird separat behandelt. Sie ist Gegenstand der Reform der Hinterlassenenrenten, welche als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative zur Rentenplafonierung vorgesehen ist. Die Beratung dieses Geschäfts wurde verschoben.

26 Jan

Schrittweise Digitalisierung der EO-Anmeldungen ab 2026

Schrittweise Digitalisierung der EO-Anmeldungen ab 2026

Ab Februar 2026 werden Anmeldungen für Erwerbsersatzentschädigungen (EO) schrittweise digital verarbeitet.

Vorgesehener Zeitplan

  • Ab Anfang Februar 2026: Jugend+Sport
  • Anschliessend: Zivilschutz und Zivildienst
  • Voraussichtlich ab 2027: Armee

Was bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber?

  1. Die dienstleistende Person erhält eine Benachrichtigung, dass eine EO-Anmeldung zur Bearbeitung bereitsteht.
  2. Sie überprüft die Angaben im EO-Portal, ergänzt diese bei Bedarf (z. B. Arbeitgeberangaben) und bestätigt die Anmeldung.
  3. Die zuständige Ausgleichskasse wird anhand der UID-Nummer Ihres Unternehmens automatisch informiert.
  4. Die Ausgleichskasse fordert anschliessend beim Arbeitgeber die für die Berechnung des Erwerbsausfalls erforderlichen Angaben an. Dabei stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung:
    • Portal Connect
      Der Arbeitgeber erhält eine Mitteilung in Connect und erfasst die erforderlichen Angaben direkt auf der Plattform.
    • Online-EO-Portal
      Der Arbeitgeber erhält ein Schreiben mit einem Link zu einem Online-Portal, über das die erforderlichen Angaben erfasst und übermittelt werden können. Alternativ besteht weiterhin die Möglichkeit, die Angaben direkt auf dem Schreiben zu ergänzen und dieses per Post an die Ausgleichskasse zurückzusenden.
    • Direkte Anbindung an das ERP-System (Webservice) ab Juli 2026
      Der Arbeitgeber erhält eine Mitteilung über den Webservice. Die Daten werden direkt im ERP-System verarbeitet und anschliessend an die Ausgleichskasse übermittelt.
  5. Die Ausgleichskasse berechnet die Erwerbsersatzentschädigung und veranlasst die Auszahlung.

Wichtig: UID-Nummer bekannt geben

Wir bitten Sie, Ihre Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) Ihren Mitarbeitenden mitzuteilen, die an einem der oben genannten Dienste teilnehmen.
Diese Nummer ist zwingend erforderlich, damit die digitale EO-Anmeldung korrekt der zuständigen Ausgleichskasse zugeordnet werden kann. Die UID-Nummer ist regelmässig auf unserer Korrespondenz aufgeführt.

Übergangsphase

Im ersten Halbjahr 2026 wird nur ein begrenzter Teil der EO-Anmeldungen digital verarbeitet. Papierformulare bleiben für Organisationen, die den Übergang noch nicht vollzogen haben, weiterhin gültig und werden nach dem bisherigen Verfahren bearbeitet.

Weitere Informationen

Zur weiteren Automatisierung und Vereinfachung wird mit Swissdec EO ein neuer Standard eingeführt. Dieser ermöglicht – analog zu ELM – eine direkte Übermittlung von Lohndaten und Leistungsabrechnungen zwischen dem ERP-System des Arbeitgebers und der Ausgleichskasse.

Ab Juli 2026 werden die Ausgleichskassen bereit sein, den neuen Standard produktiv einzusetzen. Um möglichst früh von den Vorteilen dieser Lösung zu profitieren, empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt mit Ihrem ERP-Anbieter Kontakt aufzunehmen und sich über den Zeitpunkt sowie die Modalitäten der Umsetzung der neuen Norm zu informieren.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen.

Weiterführende Informationen

26 Nov

Familienzulagen – Neuer Arbeitnehmerbeitragssatz ab dem 01.01.2026

Familienzulagen – Neuer Arbeitnehmerbeitragssatz ab dem 01.01.2026

Am 16. Oktober hat der Staatsrat beschlossen, den Beitragssatz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von 0,17 % auf 0,13 % ab dem 1. Januar 2026 zu senken.

Der Beitragssatz des kantonalen Fonds für die berufliche Bildung (FCFP) bleibt im Jahr 2026 bei 1 Promille. Der Beitrag von 0,01 Promille, der sich aus dem kantonalen Gesetz über die Erwachsenenbildung ergibt und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragen ist, bleibt ebenfalls unverändert. Der Arbeitgeberanteil ist im Beitragssatz des FCFP enthalten.

Die Beträge der Kinderzulage und der Ausbildungszulage bleiben unverändert.

20 Okt

Vereinfachen Sie Ihr Leben mit CONNECT.FER

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25 Aug

Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft für das Jahr 2025 erfolgt erst 2026

Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft für das Jahr 2025 erfolgt erst 2026

Aufgrund Änderungen in der CO2-Gesetzgebung wird die Rückverteilung an die Wirtschaft für das Jahr 2025 in das Jahr 2026 verschoben. Die Rückverteilung 2025 erfolgt somit zusammen mit der Rückverteilung 2026 im Jahr 2026. Basis für die Rückverteilung 2025 und 2026 bildet die ALV1-Lohnsumme des Jahres 2024.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bafu.admin.ch/co2-abgabe-verteilung.

7 Jul

Statuten- und Reglementsänderungen der CACI

Statuten- und Reglementsänderungen der CACI

Im Interesse einer Vereinfachung der Unternehmensführung und einer Anpassung an die Veränderungen des institutionellen Umfelds haben die Mitglieder des Verwaltungsrats der Familienkasse CACI den Delegierten in der letzten Versammlung eine Überarbeitung der Satzung vorgeschlagen, um

  1. die Arbeitsweise des Verwaltungsrats durch eine Verringerung der Anzahl seiner Mitglieder zu optimieren – mit dem Ziel, die Reaktionsfähigkeit und Effizienz der Entscheidungsfindung zu verbessern und gleichzeitig eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen zu gewährleisten;
  2. das Organ „Verwaltungsausschuss“ abzuschaffen, dessen Aufgaben nun in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats integriert werden können, um die Entscheidungsstruktur zu rationalisieren und Redundanzen zu vermeiden.

Die Änderungen wurden am 12. Juni 2025 von der Delegiertenversammlung angenommen.

6 Mär

Die 13. AHV-Rente wird ab Dezember 2026 jährlich ausgezahlt

Die 13. AHV-Rente wird ab Dezember 2026 jährlich ausgezahlt

Die Initiative „Besser leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)“ wurde am 3. März 2024 mit über 58 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Initiative wird voraussichtlich 2026 in Kraft treten. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund 4,2 Milliarden Franken, wovon der Bund rund 850 Millionen Franken übernimmt.

Diese so genannte „Übergangsgeneration“ erhält als Ausgleich für die Erhöhung des Rentenalters einen lebenslangen Rentenzuschlag zwischen CHF 50 und CHF 160 pro Monat. Dieser ausserordentliche Zuschlag, der weder der Teuerung noch den Rentenschwankungen unterliegt, gilt als Ausgleich ausserhalb des AHV-Systems und wird nur 12 Mal ausbezahlt.

Die Auszahlung der 13. Rente erfolgt im Dezember 2026.

23 Dez

Änderungen im Betreibungs- und Konkurswesen ab 2025

Änderungen im Betreibungs- und Konkurswesen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden öffentlich-rechtliche Forderungen nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben. Diese Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betrifft nur Personen und Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Diese Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Art und Weise, wie öffentlich-rechtliche Forderungen in der ganzen Schweiz betrieben werden, unabhängig davon, ob es sich um die Mehrwertsteuer, Bussen, Steuerforderungen, Sozialversicherungsbeiträge oder obligatorische Versicherungsprämien handelt. Bei Nichtbezahlung werden diese Forderungen nicht mehr durch Pfändung, sondern durch Konkurs verfolgt.

Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen unabhängig von der Art ihrer Forderungen weiterhin der Pfändung.

 

Bulletin 1/2025

12 Dez

Erhöhung der Familienzulagen im Jahr 2025

Erhöhung der Familienzulagen im Jahr 2025

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vor bereits 15 Jahren, d.h. am 1. Januar 2009, wurden die Mindestbeträge der Familienzulagen nie angepasst.

Auf den 1. Januar 2025 hat der Bundesrat eine Erhöhung der Kinderzulagen um 7.1 % beschlossen. Mit dieser Massnahme werden die Kinderzulagen auf Bundesebene von CHF 200 auf CHF 215 und die Ausbildungszulagen von CHF 250 auf CHF 268 angehoben.

Der Staatsrat des Kantons Wallis hat diese Erhöhung auch auf die im Kanton geltenden Beträge übertragen. Die Kinderzulage beträgt somit neu CHF 327 pro Monat (statt CHF 305) und die Ausbildungszulage CHF 477 pro Monat (statt CHF 445). Der Zuschlag ab dem dritten Kind wird auf CHF 108 und die Geburtsoder Adoptionszulage auf CHF 2'142 festgesetzt.

Dank ihrer Reserven wird Ihre Kasse die gesamten Kosten dieser Erhöhung übernehmen, die auf 0,17% der Beitragssumme geschätzt werden. Für unsere Familienausgleichskassen CACI - CAFIA und CAFER werden die Sätze von 2024 auch im Jahr 2025 beibehalten.

18 Nov

Online-Antrag für Selbständige

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